ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR DEN [pop]award von popNDS (vertreten durch die Landesmusikakademie und Musikland Niedersachsen gGmbH)
Hannover, 10.9.2023
1. Durchführung
2. Verwendung der Fördermittel
3. Öffentlichkeitsarbeit
4. Anzeigepflichten
5. Verwendungsnachweis
6. Laufzeit, Rücktritt
7. Rücktrittsfolgen
8. Nebenpflichten
9. Zusätzliche Förderung durch Dritte
10. Ergänzende Regelungen
1. Durchführung
Die Projektträger*innen*innen gewährleisten die eigenständige Durchführung des Projekts. Ihnen obliegt dessen inhaltliche Strukturierung, Organisation, Durchführung und Abrechnung.
2. Verwendung der Fördermittel
2.1. popNDS gewährt den Projektträger*innen die Fördermittel als Festbetragsfinanzierung. Der von den Projektträger*innen vorzulegende Finanzierungsplan muss alle Ausgaben des Projektes belegen.
2.2. Die Projektträger*innen verpflichten sich, die Fördermittel wirtschaftlich und sparsam ausschließlich für die Zwecke des geförderten Projektes einzusetzen. Dazu zählt auch die Inanspruchnahme von Rabatten und Skonti. Grundsätzlich verpflichten sie sich, den verbindlichen Kostenplan nicht zu überschreiten. Anderenfalls haben sie dies mit popNDS, vertreten durch die LAG Rock in Niedersachsen vor Veranlassung planüberschreitender Kosten schriftlich abzustimmen. Mehrkosten sind von den Projektträger*innen zu übernehmen.
2.3. Die benötigten Fördermittel können erst nach Zustandekommen des Fördervertrags abrufen werden. Ausgezahlt wird nachschüssig oder zunächst 75% der bewilligten Mittel. Dabei werden die letzten 25% des Förderbetrages nach Erhalt des Verwendungsnachweises (vgl. 5.2.) und Feststellung eines positiven Prüfergebnisses ausgezahlt (Einbehalt).
2.4. Werden die gewährten Beträge nicht zeitnah (siehe AnBest-P28.5) für das Projekt verwendet, sind sie unverzüglich zurückzuzahlen. Zeitnah bedeutet gemäß aktueller Fassung der AnBest-P innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt. Erfolg in derartigen Fällen keine unverzügliche Rückzahlung, ist popNDS gehalten, für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Frist beginnt mit der Auszahlung. Auszahlungstag ist der dritte Tag nachAufgabe des Zahlungsauftrags an das Geldinstitut.
2.5. Sollten die Projektträger*innen im Zusammenhang mit der Durchführung des Projektes gem. § 15 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, sind alle im Kosten- und Finanzierungsplan angegebenen Kosten- und Einnahmepositionen ausschließlich netto anzusetzen: Der Kosten- und Finanzierungsplan ist dann ein Netto-Budget und wird entsprechend gekennzeichnet.
3. Öffentlichkeitsarbeit
3.1. Für die Öffentlichkeitsarbeit des Projekts sind ausschließlich die Projektträger*innen zuständig.
3.2. Verstoßen Projektträger*innen gegen nachfolgende Regelungen, kann popNDS den Umfang der Förderung angemessen verringern.
3.2.1. Die Projektträger*innen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Logo-Richtlinie der Initiative Musik und von popNDS eingehalten wird. Alle projektbezogenen Medien (z.B. Ton- und Bildtonträger, Plakate, Bücher, Filmprodukte, Einladungskarten, Internet-Auftritte, Pressemitteilungen, Presseeinladungen, Programme) sind nach Abstimmung mit Logo und Förderhinweis zu versehen. Dies betrifft auch in ihrem Auftrag durch Dritte hergestellte Medien. Der verbindliche Förderhinweis lautet:
„Gefördert durch popNDS, ein Zusammenschluss von LAG Rock, Landesmusikakademie und Musikland, Klubnetz und Landesmusikrat sowie die Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH mit Projektmitteln der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien“. Detaillierte Hinweise dazu, sowie die Logos in unterschiedlichen Formaten sind in der Logo-Richtlinie von popNDS aufgeführt.
3.2.2. Die Projektträger*innen sind verpflichtet vor jeder Herstellung bzw. Veröffentlichung von Pressemitteilungen, Einladungen und sonstigen projektbezogenen Verlautbarungen, bei popNDS eine Freigabe für die Gestaltung, Größe und Platzierung des Logos und Förderhinweises einzuholen. Die jeweiligen Entwürfe haben sie popNDS, vertreten durch die LAG Rock in Niedersachsen mindestens drei Werktage vor Drucklegung oder anderweitiger Veröffentlichung vorzulegen. Dies gilt auch und insbesondere für alle Medien, in denen popNDS und die Initiative Musik gem. 3.2.1. durch die Projektträger*innen oder in ihrem Auftrag durch Dritte abgebildet wird.
3.2.3. popNDS und die Initiative Musik betreiben Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen ihres Auftrages. Insoweit räumen die Projektträger*innen die ihnen zustehenden Nutzungs- und Verwertungsrechte aus dem Antrag an Text-, Bild- und Tonmaterial kostenfrei ein. Sie stellen popNDS für die Öffentlichkeitsarbeit Belegexemplare (Print-, Ton- und Bildmaterialien) in angemessenem Umfang kostenfrei zur Verfügung.
4. Anzeigepflichten
4.1. Sofern den Projektträger*innen wesentliche Änderungen der Grundlagen, Bedingungen und Erfolgsaussichten des Förderprojekts bekannt werden, sind sie verpflichtet, diese popNDS, vertreten durch die LAG Rock in Niedersachsen unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich mitzuteilen. Sie haben popNDS insbesondere unverzüglich zu informieren, sofern ihnen nach Abschluss des Vertrages für das Projekt durch Dritte (insbesondere öffentliche Stellen) weitere Mittel gewährt werden. Hierzu sind die Projektträger*innen jederzeit und auch noch nach Übersendung des Verwendungsnachweises verpflichtet. Die Anzeigepflicht gilt insbesondere für die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer/eines Projektträger*in, eine Besetzungsänderung einer geförderten Musikgruppe oder bei Wechsel der beteiligten Projektträger*innen.
4.2. Die Projektträger*innen dürfen Mehr- und Minderausgaben in einzelnen Positionen des Finanzierungsplans gegeneinander ausgleichen. Sie haben popNDS, vertreten durch die LAG Rock in Niedersachsen unverzüglich nach Kenntnisnahme eines Änderungsbedarfs und in jedem Fall vor Veranlassung der Kostenänderung zu informieren. Beabsichtigen sie Änderungen des vorgelegten Plans, die bei Hauptansätzen3zu einer Abweichung von mehr als 20% führen, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung von popNDS.
4.3. Die Projektträger*innen benachrichtigen popNDS/die LAG Rock in Niedersachsen unverzüglich, wenn für sie erkennbar wird, dass die Fördermittel nicht innerhalb der aufgeführten Fristen (vgl. 2.4. und 2.5) eingesetzt werden.
5. Verwendungsnachweis
5.1. Nachweis und Dokumentation
5.1.1. Die Projektträger*innen sind verpflichtet, nach Abschluss des Projektes popNDS/der LAG Rock in Niedersachsen eine schriftliche Dokumentation vorzulegen. Sie hat zu enthalten:
- eine Beschreibung des Projektes,
- einen Bericht über den wirtschaftlichen und strategischen Erfolg/Misserfolg,
- einen Medienspiegel,
- eine eigene Bewertung des Projekterfolgs/ -misserfolgs.
Die Informationen werden von popNDS/LAG Rock in Niedersachsen ausschließlich zur internen Dokumentation verwandt. Entsprechend 4.1. der Vertragsbedingungen dürfen mit den Projektträger*innen abgestimmte Berichtsteile auch für die Öffentlichkeitsarbeit von popNDS und der Initiative Musik eingesetzt werden.
5.1.2. Die Projektträger*innen sind verpflichtet, alle für den Nachweis von Einnahmen und Ausgaben relevanten Verträge, Belege und sonstigen Unterlagen im Original aufzubewahren und diese für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vorlage des Verwendungsnachweises zu archivieren. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben enthalten, insbesondere den Empfänger, Grund und Tag von Zahlungen, Zeitraum der Leistungserbringung. Mündliche das Projekt betreffende Absprachen der Projektträger*innen mit Dritten ersetzen Verwendungsnachweise nur, sofern sie schriftlich fixiert wurden.
5.1.3. Der LAG Rock in Niedersachsen sind mindestens fünf Belegexemplare der Produktion (CD/DVD/LP) bzw. ein Link zur Verfügung zu stellen. Kopien von Berichterstattungen sollen als Pressebelege beigefügt werden (in der Regel mind. 2 Exemplare).
5.2. Der zahlenmäßige Nachweis
5.2.1. Die Projektträger*innen sind verpflichtet, alle Ausgaben für das Projekt in angemessener Weise unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu dokumentieren.
5.2.2. Der Projektträger*innen sind verpflichtet, die Verwendung der gewährten Mittel innerhalb von drei Monaten nach Ende des Förderzeitraumes gegenüber der LAG Rock gemäß den Vorgaben in Ziff. 5.1. nachzuweisen. Dieser Verwendungsnachweis hat aus einer Aufstellung des Mittelflusses (Excel Tabelle) unter Beifügung der Originalbelege zu bestehen. Dazu gehören:
- Aufstellung der geplanten und tatsächlichen Ausgaben,
- Begründung von Abweichungen,
- einem ausführlichen Abschlussbericht (vgl. 5.1.) unter Beifügung aller relevanten Unterlagen des Projekts (Belegexemplare etc.),
- das Formblatt „Erklärung zum Projektabschluss“
5.2.3. Die Auszahlung des Einbehaltes in Höhe von 25% der Fördersumme (vgl. 2.4.) erfolgt erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises sowie nach der Mitteilung des Ergebnisses der Abschlussprüfung seitens der LAG Rock.
5.2.4. Alle Projektträger*innen haften gesamtschuldnerisch für die antrags- und projektbezogene Verwendung der Fördermittel sowie die Erfüllung der Vereinbarungen dieses Vertrages.
6. Laufzeit, Rücktritt
6.1. Die ordentliche Kündigung des Fördervertrages ist ausgeschlossen. Die LAG Rock erklärt dessen Beendigung durch Übersendung eines Abschlussschreibens. Dies erfolgt nach positivem Prüfergebnis und Auszahlung/Verrechnung des Einbehaltes bzw. nach Eingang zurückgeforderter Mittel.
6.2. popNDS, vertreten durch die LAG Rock ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich herausstellt, dass wesentliche Teile des Projektes nicht innerhalb des vorgelegten Zeitplanes realisiert werden können. Sie ist ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn ein/e Projektträger*in ihre/seine Vertragspflichten schwerwiegend verletzt und diesen Verstoß trotz Fristsetzung nicht innerhalb von vier Wochen heilt.
6.3. Abmahnung und Fristsetzung sind für den Rücktritt entbehrlich sofern sich herausstellt, dass der Abschluss des Vertrages aufgrund von Angaben der Projektträger*innen zustande gekommen ist, die in wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig waren.
7. Rücktrittsfolgen
7.1. Übt popNDS vertreten durch die LAG Rock ihr Rücktrittsrecht aus, gelten die Regelungen über den Verwendungsnachweis (siehe Abs.5) entsprechend. Projektträger*innen sind zur unverzüglichen Rückzahlung aller ihnen gewährten und noch nicht antragsgemäß für die Zwecke des Projektes verbrauchten Mittel verpflichtet.
7.2. Tritt popNDS/die LAG Rock gemäß Ziff. 6.2. vom Vertrag zurück, sind die Projektträger*innen darüber hinaus verpflichtet, sämtliche ihnen gewährten Fördermittel nebst Verzinsung in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz an popNDS/die LAG Rock zurückzuzahlen.
7.3. Die Projektträger*innen kommen mit der Rückzahlung nach Ablauf von vier Wochen nach Zugang einer schriftlichen Rücktrittserklärung der Initiative Musik in Verzug.
8. Nebenpflichten
8.1. Die Projektträger*innen sind nicht berechtigt, Forderungen aus dem Fördervertrag an Dritte abzutreten oder zu verpfänden.
8.2. Abgaben und Steuern der Projektträger*innen und ihrer Mitarbeiter sowie von ihnen beauftragter weiterer Personen schulden sie bzw. diese ausschließlich persönlich und haben sie selbst zu entrichten. Die Projektträger*innen sind für die Einhaltung aller arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen persönlich zuständig und verantwortlich.
8.3. Die Vertragsparteien sind zur Verschwiegenheit über alle Informationen verpflichtet, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages voneinander erlangen, soweit diese nicht ohnehin öffentlich zugänglich sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Vergütung von Mitarbeiter*innen und Auftragnehmer*innen der Projektträger*innen. Die Verschwiegen-heitspflicht besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages fort. popNDS, vertreten durch die LAG Rock ist aber berechtigt, Projektgegenstand und Höhe ihrer Zahlungen Dritten bekannt zu geben, soweit dies der Darstellung ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit dient.
8.6. popNDS/die LAG Rock ist berechtigt, die für die Vertragserfüllung relevanten Daten der Projektträger*innen (z.B. Namen und persönliche Daten der Mitarbeiter*innen sowie der geförderten Künstler*innen, Vertragsdatum, Datum und Betrag geleisteter Zahlungen) zu ausschließlich internen Erfassungs- und Dokumentationszwecken zu speichern. popNDS/die LAG Rock wird diese Daten gesichert und vertraulich behandeln und diese nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass dies zur Erfüllung der Rechenschaftspflichten gegenüber Zuwendungsgeber*innen oder zur sonstigen eigenen Rechnungsprüfung unerlässlich ist.
10. Ergänzende Regelungen
10.1. Mündliche Nebenabreden sind nicht geschlossen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Sind oder werden Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, treffen die Vertragsparteien diejenige zulässige Regelung, die den wirtschaftlichen Zielen der beanstandeten Regelung am nächsten kommt. Dies gilt ebenso für Lücken des Vertrages.
10.2. Über die Verwendung, Abrechnung und Rückzahlung von Fördermitteln gelten grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen über Projektförderung (AnBest-P) sowie die Bundeshaushaltsordnung, soweit deren Regelungen auf das Vertragsverhältnis anwendbar sind. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieser Vertragsbedingungen, soweit hier nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
10.3. Der Fördervertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Hannover.
Gefördert durch die Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH mit Projektmitteln der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.
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