FÖRDERGRUNDSÄTZE PRODUKTIONSFÖRDERUNG popNDS
Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der Verwaltungsvorschriften nach § 44 BHO Zuwendungen für die Förderung der Musikkultur und der Musikwirtschaft, insbesondere im Bereich der Rock-, Pop- und Jazzmusik. Schwerpunkte ihrer Fördertätigkeit sind die Nachwuchsförderung, die Integrationsförderung von Personen mit Migrationshintergrund und die Förderung der Verbreitung populärer deutscher Musik im Ausland.
Im Rahmen der Infrastrukturförderung der Initiative Musik erhält die Initiative popNDS (vertreten durch die LAG Rock in Niedersachsen e.V.) Projektmittel des Bundesbeauftragten für Kultur und Medien, die im Rahmen der Produktionsförderung mit einer Festbetragsfinanzierung an Einzelkünstler*innen und Bands aus Niedersachsen weitergeleitet werden. Ein Anspruch der/s Antragsteller*in auf Gewährung dieser Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet eine Jury von popNDS aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
Art und Umfang der Förderung
popNDS fördert im Rahmen einer zeitlich begrenzten Produktionsförderung. Doppelförderungen sind ausgeschlossen. popNDS darf keine Projekte unterstützen, die eine Förderung vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) oder von einer vom BKM ständig geförderten Einrichtung erhalten (z.B. Kulturstiftung des Bundes, Musikfonds).
Verfahren
popNDS fördert Projekte auf Antrag. Geförderte Projekte müssen in Niedersachsen realisiert werden, mindestens 51% der Musiker*innen müssen ihren ersten Wohnort in Niedersachsen haben. Projekte, für die eine Förderung beantragt wird, dürfen zum Zeitpunkt der Jurysitzung noch nicht begonnen haben. Das bedeutet, dass weder Verträge abgeschlossen noch Kosten entstanden sein dürfen.
popNDS zielt auf Nachhaltigkeit: Die Fördermittel sollen so eingesetzt werden, dass die mit einzelnen Projekten verbundenen Förderziele auch nach Ende der Förderung durch popNDS weiterverfolgt werden können. Die Gesamtkosten der Produktionsförderung betragen 5.000 EUR pro Musiker*in/Band. popNDS trägt 100 Prozent dieser 5.000 EUR Projektkosten.
Diese Fördergrundsätze werden durch Vertragsbedingungen ergänzt, die Hinweise für Antragsteller*innen und relevante zuwendungsrechtliche Regelungen enthalten. Die Vertragsbedingungen basieren auf den Vertragsbedingungen der Initiative Musik, die die Grundlage für die Verwendung der Bundesmittel darstellen und wurden von der popNDS-Arbeitsgruppe ergänzt und beschlossen.
Bei nicht rechtzeitiger oder nicht zweckentsprechender Verwendung der Fördermittel sind unverzüglich sämtliche gewährten Fördermittel nebst Verzinsung in Höhe von fünfProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an popNDS, vertreten durch die LAG Rock in Niedersachsen e.V. zurückzuzahlen.
Erfolgskontrolle
Auf die Auswertung und Dokumentation der Projektergebnisse wird besonderer Wert gelegt.
Inkrafttreten
Diese Fördergrundsätze treten am 14. August 2020 in Kraft.
Gefördert durch die Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH mit Projektmitteln der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.
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